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Satzung

Wir, der KreisSportBund
Ammerland e.V.
, sind die überfachliche Sportorganisation aller 168 Sportvereine im Land-
kreis Ammerland.  

Unsere Aufgaben bestehen im wesentlichen  

  • in der Aus- und Fortbildung der Vereinsmitarbeiter/-innen
  • der finanziellen und ideellen Förderung der Vereine
  • der Sportentwicklung
  • der Interessenvertretung gegenüberdem Landessportbund und dem Landkreis Ammerland
  • dem Vereinsservice und der Vereinsberatung
  • der Durchführung von Projekten

und natürlich vielem mehr.  
Es ist unser vorrangiges Ziel, jedem Einzelnen die Chance zu eröffnen, sich nach seinen Interessen, Möglichkeiten und Bedürfnissen körperlich zu betätigen. Unsere Aufmerksamkeit richtet sich auf die Bedürfnisse von Frauen und Männern aller Altersgruppen mit ihren sozialen und geschlechtsspezifischen Bedürfnissen. Wichtig sind uns hierbei auch Personen mit besonderem Förderungsbedarf. Der Sport in den Vereinen des KreisSportBund Ammerland bietet besondere Erfahrungen in Gemeinschaft auf der Basis von gegenseitigem Respekt und Toleranz.

S a t z u n g

§ 1 Begriff, Name, Sitz
1.
Der Kreissportbund Ammerland e.V. – im folgenden KSB genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender, gemeinnütziger Zusammenschluss aller im Landkreis Ammerland ansässigen Vereine, Organisationen und der regionalen Untergliederungen der Fachverbände des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. (LSB), die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten bzw. sportliche
Betätigungen pflegen und fördern.

2.
Der KSB hat seinen Sitz in Westerstede und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

3.
Sein Gebiet entspricht dem des Landkreises Ammerland. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.

§ 2   Zweck und Aufgaben
1.
Zweck des KSB ist die Förderung des Sports durch Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

o  Förderung und Entwicklung des Sports für alle,
o   Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten,
    staatlichen und kommunalen Stellen,
o   Förderung der Vereinsarbeit, Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Trainern, Übungsleitern,
    Betreuern sowie ehrenamtlichen und sonstigen Mitarbeitern
o   Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
o   Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine,
o   Förderung des Sportstättenbaus,
o   Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens,
o   Förderung der Zusammenarbeit der Fachverbände auf Kreisebene

2.
Der KSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zu seinen ideellen Werten.

3.
Der KSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.

4.
Der KSB setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung ein.

5.
Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern ausdrücklich zu beachten.


§ 3   Gemeinnützigkeit

1.
Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Der KSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Die Organe des KSB üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern können die Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen – soweit sie angemessen sind – erstattet werden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4   Verhältnis zum LSB
1.
Der KSB ist eine Gliederung des LSB. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

2.
Als Gliederung des LSB ist der KSB an die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des LSB gebunden. Bezüglich der dem KSB von der LSB-Satzung zugewiesenen Aufgaben ist er befugt und verpflichtet, die von den Organen des LSB getroffenen Entscheidungen näher zu regeln bzw. auszuführen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft der KSB autonome Entscheidungen und Beschlüsse.

3.     
Die Selbständigkeit der Mitglieder des KSB Vereine) in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird durch die Zugehörigkeit zum KSB nicht berührt. Insbesondere ist eine gegenseitige Haftung oder eine Haftung für den KSB ausgeschlossen.  

§ 5   Fachverbände auf Kreisebene
1.
Fachverbände betreuen ihre Mitglieder in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und/oder Ordnungen unter Wahrung der Satzung des KSB.

2.
Fachverbände auf Kreisebene sind in der Regel die Gliederungen der dem LSB angehörenden Landesfachverbände. Sie fassen Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart zusammen. Sie müssen mindestens aus drei Vereinen im Gebiet des KSB bestehen und einen Vorstand auf Kreisebene haben. Ihre Vertretungen müssen auf einer ordentlichen Versammlung gewählt und dem KSB gemeinsam mit dem Aufnahmeantrag schriftlich benannt worden sein.

3.
Regionale, über die Kreisgrenze konstituierte Fachverbände, können eine Vertretung für den KSB wählen und schriftlich an den KSB melden.

§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
1.
Die Mitgliedschaft im KSB erwerben können:

a.
als ordentliche Mitglieder alle gemeinnützigen und eingetragenen Sportvereine bzw. Sportorganisationen durch Aufnahme in den LSB; sowie die Kreisfachverbände durch Aufnahme durch den Vorstand des KSB;

b.
als Mitglieder mit besonderem Status alle Vereine, die die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 der Satzung des Landessportbunds Niedersachsen erfüllen;  

c. 
als außerordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen, die an der Förderung des Sports interessiert sind durch Aufnahme durch den Vorstand des KSB;

d.
als Ehrenmitglieder natürliche Personen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern beschließt der Kreissporttag.

2.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied (mit Ausnahme der Kreisfachverbände) und solches mit besonderem Status ist die Mitgliedschaft im LSB.

3.
Vereine beantragen die Aufnahme zum LSB schriftlich über den KSB unter Beifügung folgender Unterlagen:

Gründungsprotokoll,
Vereinssatzung,
Nachweis über die Gemeinnützigkeit (ordentliche Mitglieder),
Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister (ordentliche Mitglieder),
Bestandserhebungsbogen.

4.
Über die Aufnahme der Vereine entscheidet der LSB entsprechend der Bestimmungen seiner Satzung und seiner Aufnahmeordnung.

§ 7   Rechte der Mitglieder
1.       
Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit besonderem Status sind berechtigt:

1.1.    
durch ihre Delegierten nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und Anträge zu stellen;

1.2.
die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen;       

1.3.
die Beratung und Betreuung des KSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

2.       
Die ordentlichen Mitglieder des KSB sind darüber hinaus berechtigt die Förderprogramme des KSB/LSB nach den hierfür bestehenden Bedingungen in Anspruch zu nehmen, d. h. nur diese dürfen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.

3.      
Die außerordentlichen Mitglieder sind durch einen Vertreter an Kreissporttagen und Hauptausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt.

§ 8   Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder des KSB sind verpflichtet, die Satzungen, die Ordnungen und Richtlinien sowie die Beschlüsse der Organe des KSB und des LSB zu befolgen.

2.
Von den ordentlichen Mitgliedern mit Ausnahme der Kreisfachverbände und denen mit besonderem Status werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird vom Kreissporttag bestimmt.         

3.
Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit besonderem Status mit Ausnahme der Kreisfachverbände sind verpflichtet, ihre Bestandserhebung gemäß den Bestimmungen des LSB durchzuführen.

4.
Sämtliche Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Interessen des KSB zu unterstützen;

b) die auf den Kreissporttagen beschlossenen Beiträge termingerecht zu entrichten;

c) die vom KSB geforderten Auskünfte zu erteilen;     

d) die Vorstandsmitglieder des KSB und die Präsidiumsmitglieder des LSB an den ordentlichen und
    außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das
Wort zu erteilen;

e) dem KSB von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins
hinzielen;     

f) dem KSB bzw. der Revision des LSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen
nachzuweisen;
   

§ 9   Ordnungs-/Ausschlussverfahren
1.
Der Vorstand des KSB kann ein Ordnungs-/Ausschlussverfahren von Mitgliedern beim LSB beantragen,

a) wenn das Mitglied seine satzungsmäßigen Pflichten gröblich gemäß § 8 verletzt;

b) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem KSB oder anderen
Verbänden gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergebens
gemahnt wurde;

c) wenn das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert und dies dem KSB
nicht mitteilt.

Den Betroffenen ist vor der Antragsstellung des KSB beim LSB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2.    
Ferner kann der KSB in eigener Verantwortung gegen die Mitglieder Verwarnungen und/oder Ordnungsgelder bis zur Höhe von € 150,– bei folgenden Versäumnissen verhängen:

a) zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen;

b) verspätete Zahlung der KSB-Mitgliedsbeiträge;

c) verspätete Abgabe der jährlichen Bestandsmeldung;

d) Verstöße gegen grundlegende Interessen des KSB, insbesondere bei vorsätzlicher  Schädigung des
    öffentlichen Ansehens des KSB;

Zuständig für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung die Anrufung des Hauptausschusses zulässig, der abschließend entscheidet. Seine Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Vor jeder Maßnahme ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 10   Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Ordentliche Mitglieder und Mitglieder mit besonderem Status:

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung über den KSB an den Landessportbund unter
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Landessportbund;
c) durch Auflösung.

2.       
Außerordentliche Mitgliedschaft                 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den KSB unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres;

b) durch Ausschluss aus dem KSB;

c) durch Auflösung.         

3.  
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem KSB und den übrigen Verbänden (Landessportbund und Fachverbände) unberührt.

4.
Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des KSB nicht zu.

§ 11   Organe
1.
Die Organe des KSB sind:

      der Kreissporttag,
      der Hauptausschuss,
      der Vorstand.

2. 
Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des KSB.
                      

§ 12   Kreissporttag
1.
Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des KSB zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des KSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.

2.
Er setzt sich zusammen aus:

a)  den Mitgliedern des Vorstands;

b) den Delegierten der Sportvereine, wobei die Delegierten das 18. Lebensjahr  vollendet haben müssen,

c) den Kreisfachverbänden durch ihre Vertretung (mit jeweils einer Stimme);

d) den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;

e) den Vertretungen der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht);

f) den Kassenprüfern.

3.
Alle stimmberechtigten Vertretungen bzw. Delegierten haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

4.
Jeder Sportverein hat zwei Grundstimmen und entsendet auf je 200 angefangene Vereinsmitglieder über 14 Jahre nach dem Stand vom 01.01. des laufenden Jahres einen weiteren Delegierten.

§ 13   Zusammentreten und Vorsitz
1.     
Der ordentliche Kreissporttag tritt alle 2 Jahre zusammen. Er wird vom Vorstand mit  einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge an den Kreissporttag müssen 14 Tage vor dem Kreissporttag dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit bejaht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

2.
Ein außerordentlicher Kreissporttag ist nach den für den ordentlichen Kreissporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn die Mehrheit des Hauptausschusses die Einberufung beschließt oder 1/3 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 14   Aufgaben des Kreissporttages / Wahlen / Beschlussfassung
1.
Dem Kreissporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des KSB zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

2.
Dem Kreissporttag obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;

b) die Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

e) die Wahl der Vereinsvertreter für den Hauptausschuss;

f) die Festsetzung der Beiträge und gegebenenfalls von Umlagen;

g) die Genehmigung des Haushaltsplanes;

h) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;

i) die Wahl von  2 Kassenprüfenden;

j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

k) über grundsätzliche Fragen des Sports zu beraten und zu beschließen;

l) die Beschlussfassung über den Ausschluss eines außerordentlichen Mitglieds;

m) die Beschlussfassung über die Auflösung des KSB.

3.    
Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Über den Kreissporttag ist ein Protokoll anzufertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

4.       
Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

5.  
Wahlen

a) Wahlvorschläge für den Vorstand sollten bis spätestens 1 Woche vor dem Kreissporttag unter der Post-
    oder E-Mailadresse des KSB eingereicht worden sein.

b) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen
    abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

c) Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn der Versammlungsleitung vor der
   Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Wahl
   hervorgeht.

d) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht
    mit. 

§ 15   Der Hauptausschuss
1.
Der Hauptausschuss ist das oberste Organ des KSB zwischen den Kreissporttagen. Er setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes,

b) den Vorsitzenden der im KSB bestehenden Fachverbände oder einem von ihnen benannten Vertreter
    bzw. einer Vertretung gemäß § 5 Ziff. 3 für überregionale Fachverbände,

c)  den Vertretern von bis zu sechs Vereinen.
    Aus jeder der sechs Gemeinden des Ammerlandes soll jeweils ein Vertreter bestimmt werden. Die   
    Vertreter der Vereine werden auf dem Kreissporttag gewählt.

2.
Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen. In dem Geschäftsjahr, in dem kein Kreissporttag stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr.

3.
Der Hauptausschuss hat ferner folgende Aufgaben:

a) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten,

b) außerordentliche Mitglieder aufzunehmen.

4.
Über den Hauptausschuss ist ein Protokoll anzufertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 16   Der Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) der oder dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellv. Vorsitzenden,

b) dem Vorstandsmitglied für Finanzen,

c) dem Vorstandmitglied für Verwaltung,

d) dem Vorstandmitglied für Öffentlichkeitsarbeit,

e) dem Vorstandmitglied für allgemeinen Sportbetrieb,

 f) dem Vertreter der Sportjugend

2.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.

3.
Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, das Vorstandsmitglied für Finanzen und das Vorstandsmitglied für Verwaltung. Zwei dieser Vorstandsmitglieder können den KSB gemeinsam vertreten, wobei einer jeweils der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so entscheidet zunächst der übrige Vorstand über die Verwaltung des Amtes, bis auf dem nächsten Kreissporttag eine Neuwahl erfolgt.

5.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten sowie der Aufgabenbereiche des Vorstandes und der hauptamtlichen Mitarbeiter des KSB regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand beschließt.

§ 17   Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.
Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Kreissporttages und des Hauptausschusses. Er erstattet dem Kreisporttag bzw. dem Haupt-ausschuss Bericht und legt den in jedem Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltplan vor.

2.
Der Vorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse berufen. In diesem Fall werden die Aufgabenbereiche und die Zusammensetzung der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung gere-gelt, die durch den Vorstand beschlossen wird.

3.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die gefassten Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und der Protokollführung zu unterzeichnen.

§ 18   Beiträge und Gebühren
1.
Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der Kosten haben die Mitgliedsvereine an den
KSB Beiträge zu entrichten, deren Höhe vom Kreissporttag beschlossen wird. 

2.
Zusätzlich werden die LSB-Mitgliedsbeiträge durch den KSB eingezogen und an den LSB abgeführt.

3.
Beide Beiträge werden gemeinsam über den KSB im Lastschriftverfahren eingezogen.

4.
Die Gesamtbeitragshöhe der Mitgliedsvereine berechnet sich nach ihrem Mitgliederbestand, welcher sich aus der von den Vereinen durchzuführenden Bestandserhebung ergibt.

§ 19   Sportjugend
1.    
Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des KSB.

2.       
Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.

§ 20   Schlichtung von Streitigkeiten
1.    
In allen Streitigkeiten des KSB bzw. der Mitglieder des KSB, die im Zusammenhang mit dem Status als Gliederung des LSB bzw. der Mitgliedschaft im LSB stehen, ist das Schiedsgericht des LSB zur vergleichsweisen Regelung oder zur Entscheidung durch Schiedsspruch zuständig. Näheres zum Schiedsgerichtsverfahren regelt die LSB-Satzung.

2.
In Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des KSB kann der Vorstand von einer Partei zur Schlichtung schriftlich angerufen werden. Sind auch die anderen Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden, benennt der Vorstand in seiner folgenden turnusmäßigen Sitzung einen oder mehrere Beauftragte zur Schlichtung. Die Beauftragten haben dem Vorstand in der nächsten Sitzung über den Ausgang des Schlichtungsversuches zu berichten.

§ 21   Allgemeine Schlussbestimmungen
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.
Die Auflösung des KSB kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Ammerland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 22   Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung ist durch den Kreissporttag vom 22. Juni 2011 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.