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Jugendordnung der SportJugend Ammerland
im KreisSportBund Ammerland e.V.
Name, Zweck und Grundsätze
§ 1 Name und Wesen
(1)
Die SportJugend Ammerland (im Folgenden SJ genannt), ist die Jugendorganisation des KreisSportBund Ammerland e.V., (im Folgenden KSB genannt) und erhält Mittel zur Abwicklung der Aufgaben aus dem Haushalt des KSB. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden von der SJ eigenverantwortlich verwendet.
(2)
Die SJ besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des KSB und den gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern. Sie ist im Rahmen der Jugendförderung selbständig, im vereinsrechtlichen Sinne unselbständig.
(3)
Die SJ gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
§ 2 Zweck und Ziel
(1)
Die SJ will durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Formen Sport zu treiben.
(2)
Sie will
a) zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen,
b) Fähigkeiten zum sozialen, gewaltfreien Verhalten fördern,
c) demokratische Handlungskompetenz entwickeln,
d) zum gesellschaftspolitischen Engagement der sporttreibenden Jugend anregen und
e) Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
(3)
Die SJ ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig.
(4)
Die SJ koordiniert und unterstützt die Jugendarbeit der Sportvereine und vertritt die Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des KSB gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen.
(5)
Sie führt pädagogisch betreute Jugendsport-Freizeiten.
(6)
Die SJ ist zur Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen in jugend-politischen Fragen bereit.
§ 3 Grundsätze
(1)
Die SJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
(2)
Sie ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Organe
(1)
Organe der SJ sind
a) Die Vollversammlung und
b) der Vorstand.
Vollversammlung (Sportjugendtag)
§ 5 Stellung
(1)
Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SJ.
§ 6 Zusammensetzung
(1)
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes (mit jeweils einer Stimme)
- den Vertretern der Kreisfachverbände (mit jeweils einer Stimme)
- den Delegierten der Vereine. Jeder Sportverein hat zwei Grundstimmen und entsendet auf je 200 angefangene Vereinsmitglieder bis 18 Jahre nach dem Stand vom 01.01. des laufenden Jahres einen weiteren Delegierten. Die Delegierten sollen von den Jugendversammlungen der Vereine gewählt werden.
(4)
Der Anteil der weiblichen Mitglieder soll bei der Wahl der Delegierten berücksichtigt werden.
§ 7 Aufgaben
(1)
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Fachausschüsse,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Anträge.
§ 8 Zusammentritt und Vorsitz der Vollversammlung
(1)
Die Vollversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen.
(2)
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine des KSB oder aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
(3)
Den Vorsitz auf der Vollversammlung führt die bzw. der Vorsitzende im Verhinderungsfall ihr bzw. sein Vertreter, sonst ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.
§ 9 Anträge
(1)
Anträge zur Vollversammlung müssen 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden die Dringlichkeit bejaht haben. Dringlichkeitsanträge auf Änderung dieser Jugendordnung sind ausgeschlossen.
§ 10 Beschlussfähigkeit
(1)
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Abstimmung und Wahlen
(1)
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2)
Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; auf Antrag muss geheim abgestimmt bzw. gewählt werden.
(4)
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, der Vollversammlung gegenüber schriftlich erklärt haben.
Vorstand
§ 12 Wahl und Zusammensetzung
(1)
Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2)
Er setzt sich zusammen aus:
– der/dem 1. Vorsitzenden,
– der/dem stellv. Vorsitzenden,
– höchstens sechs weiteren Mitgliedern.
(3)
Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Aufgabenbereiche und Arbeitsweise
(1)
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung der SJ und der Beschlüsse der Vollversammlung.
(2)
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Erfüllung der Ziele, Zwecke und Grundsätze aus §§ 2 und 3,
b) die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
c) die Durchführung von Ferienfreizeiten und Jugendbegegnungen,
d) Jugendsozialarbeit,
e) die Durchführung von jugendpolitischen Veranstaltungen,
f) die musisch-kulturelle Bildung.
§ 14 Fachausschüsse, Arbeitskreise
(1)
Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Fachausschüsse berufen. Ein Fachausschuss wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2)
Die Fachausschüsse geben dem Vorstand Beschlussempfehlungen.
(4)
Die Arbeit der Fachausschüsse endet spätestens bei der nächsten ordentlichen Vollersammlung.
(5)
Der Vorstand kann für zeitlich begrenzte Aufgaben Arbeitskreise berufen, deren Tätigkeit mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages endet.
§ 15 Vertretung
(1)
Die SJ wird durch die/den 1. Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in vertreten.
(2)
Die/der 1. Vorsitzende gehört dem Vorstand des KSB an.
Schlussbestimmungen
§ 16 Schlussbestimmungen
(1)
Die Satzung des KSB sowie dessen Ordnungen gelten, soweit in dieser Jugendordnung keine Regelung getroffen wurde, entsprechend.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Jugendordnung tritt mit Beschluss der Vollversammlung am 29. April 2013 in Kraft.